Reitbuch

Reitbetrieb Appelhans

Nutzungsbedingungen von reitbuch.com

Geschäfts- und Nutzungsbedingungen von Reitbetrieb Susanne Appelhans

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
und
Betriebs- und Reitordnung

von Reitbetrieb Appelhans, Susanne Appelhans, Gevener Weg 30, 58809 Neuenrade-Küntrop

Geltungsbereich

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und Betriebs- und Reitordnung gelten für die zwischen Reitbetrieb Appelhans, und dem Reitschüler oder dessen gesetzlichen Vertreter abgeschlossenen Dienstleistungen über https://reitbetrieb-appelhans.reitbuch.com/ oder abgeschlossene gesonderte Verträge.

Allgemeines

  1. Zu den Anlagen gehören: Die Stallungen und alle weiteren Räume. Es stehen 2 Außenplätze und 1 Reithalle zur Verfügung. Die Nutzung ist jeder Zeit möglich. Bei Unterrichtserteilung bedarf die Nutzung der Absprache und Zustimmung durch den Reitlehrer. Unbefugten ist das Betreten der Ställe, der Sattel- und Futterkammern, der Futterböden und aller sonstigen Nebenräume nicht gestattet.
  2. Anträge, Anfragen und Beschwerden sind an den Betriebsinhaber – nicht an das Stallpersonal – zu richten.
  3. Das Rauchen ist nur Außen an dem dafür vorgesehene Platz erlaubt. Ansonsten gilt auf der gesamten Reitanlage Rauchverbot.
  4. Hunde sind in der Reitanlage an der Leine zu führen. Das Mitführen von Hunden in die Reitbahn und auf die Reitplätze ist untersagt.
  5. Das Personal des Reitbetriebes übernimmt das Arbeiten von Privatpferden und ist für alle Fachfragen zuständig. Die Erteilung des Reitunterrichts durch fremde Reitlehrer, auch Privatpersonen, auf der gesamten Reitanlage ist nicht gestattet.
  6. Das Stallpersonal darf nur im Rahmen der ihm vom Reitbetrieb erteilten Anweisungen zu Aufgaben herangezogen werden. Besondere Wünsche sind an den Reitbetrieb und nicht an das Stallpersonal zu richten (z.B. Pferdetransport, Betreuung auf Turnieren).
  7. Alle nicht in den Betriebsstallungen untergebrachten Pferde können nur mit Genehmigung des Inhabers gearbeitet werden. Hierfür wird je Pferd eine Anlagennutzungsgebühr laut Preisliste fällig.
  8. Fotos/Videos dürfen ohne erneute Anfrage für Werbezwecke genutzt werden. Auf Wunsch werden diese selbstverständlich von den entsprechenden Medien gelöscht.
  9. Fotos/Videos die auf der Anlage gemacht werden bedürfen der Zustimmung des Reitbetriebes.
  10. Berührungen und Körperkontakt der Reitlehrerin/Reitlehrer bezüglich der Erfordernisse des Reitunterrichtes sind ohne mündliches Einverständnis gestattet.
  11. Alle Reiter müssen beim Reiten einen nach gültiger EU-Norm geprüften Reithelm tragen.
  12. Für das Reiten ist ein passendes Schuhwerk (Stiefeltten/ Chaps oder Reitstiefel) zu wählen (Stiefelletten alleine reichen nicht aus!)
  13. Die Reitschüler/innen oder die Gesetzlichen Vertreter bestätigen, dass sie körperlich und geistig in der lagen sind am Unterricht usw. teilzunehmen. Etwaige Probleme sind unbedingt mitzuteilen, spätestens vor Unterrichtsbeginn.
  14. Die erhobenen Daten dienen dem Zweck der Vertragsausführung, zu Erfüllung Ihrer vertraglichen und vorvertraglichen Pflichten sowie der Direktwerbung. Sie haben das Recht, der Verwendung Ihrer Daten zum Zwecke der Direktwerbung jederzeit zu wiedersprechen.

Unterrichts- und Leistungsformen

  1. Ponyclub: Die Kinder machen im Ponyclub erste Erfahrungen im artgemäßen Umgang, der richtigen Pflege und Haltung, der Fütterung der Pferdesprache, der Bodenarbeit und dem Reiten.Die Reiteinheiten sind abwechselungsreich gestaltet und reichen von Motorik- und Kooperationsspielen im Geschicklichkeitsparcous bishin zu einem kleinen Ausritt.
  2. Voltigieren: das "Turnen auf dem Pferd", bietet für viele Kinder die erste Möglichkeit der Begegnung mit dem Pferd.
  3. Longenunterricht: Um erste Erfahrungen zu sammeln und sich in die Bewgungsabläufe des Pferdes einzufühlen, bieten wir Longenunterricht für Einsteiger an.
  4. Gruppenstunden: In unseren Reitstunden bekommt jeder die Chance individuell gefördert zu werden. Durch unsere Reitlehrer stehen Ihnen qualifizierte Fachkräfte zur Seite. Wir verfügen über sehr gut ausgebildete Schulpferde für jeden Ausbildungsstand, die Ihnen in den Unterrichtsstunden zur Verfügung stehen.
  5. Einzelstunden: Die individuelle Betreuung kann durch eine Einzelstunde noch stärker vertieft werden. Wir ermöglichen Ihnen die Gelegenheit zu Einzelstunden, ob mit Schulpferden oder Ihren eigenen. Die Möglichkeit zu diesen Einzelstunden besteht nicht nur im Springreiten, sondern auch im Dressurreiten. Auch für Reiter, die uns von "Außerhalb" besuchen besteht diese Möglichkeit.
  6. Beritt und Ausbildung junger Pferde: Die Ausbildung von Pferden in den klassischen Disziplinen Dressur und besonders im Springen ist unsere Leidenschaft. Anreiten, Grundausbildung, Problemlösung und Turniervorstellung bis in die höchsten Klassen, bei uns werden alle Pferde individuell beritten und versorgt.
  7. Solarium: Die Nutzung des Solariums ist gegen eine Aufwandsentschädigung (Preis laut Preisliste) gestattet. Der Waschplatz ist sauber und aufgeräumt zu verlassen.
  8. Schranknutzung und Schlüsselkaution: Die Nutzung der Schränke mit Schlüsselkaution ist gegen eine Aufwandsentschädigung (Preis laut Preisliste) möglich. Die Zuteilung erfolgt durch das Betriebspersonal.

Reitbeteiligung

  1. Die Reitbeteiligung hat das Recht, eines des dem Eigentümer gehörendes Pferds nach Abstimmung mit zu nutzen. Eine Übertragung dieser Nutzungsberechtigung auf Dritte sowie die Teilnahme an Jagden, Pferdeleistungsschauen und anderen reitsportlichen Veranstaltungen bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Eigentümers.
  2. An den vereinbarten Nutzungstagen müssen die Erziehungsberechtigten in den Nutzungszeiten als Aufsichtsperson anwesend sein. Der Eigentümer übernimmt keine Haftung für evtl. Schäden an Personen, Sach- und Vermögensschäden.
  3. Die Reitbeteiligung ist verpflichtet, das Sattelzeug zu pflegen und an dem vereinbarten Tag das Pferd zu bewegen. Des Weiteren ist die regelmäßige Mithilfe von Stallarbeiten eine Voraussetzung für eine Reitbeteiligung, diese wird nach Absprache mit der Betriebsleitung organisiert. Bei Verletzung/Krankheit des Pferdes verpflichtet sich die Reitbeteiligung – auch bei Nichterreichen des Eigentümers – den Tierarzt zu verständigen.
  4. Frühzeitiges Abmelden, falls an Sonn- und/oder Feiertagen verhindert
  5. Für die Ferien- und Urlaubszeiten werden bzgl. der Nutzung und des Putz-/Stalldienstes Sonderregelungen vereinbart.
  6. Die Reitbeteiligung verzichtet auf Ansprüche gegen den Tierhalter aus § 833 BGB wegen aller ihr durch das Pferd verursachten Personen-, Sach- und Vermögensschäden, soweit diese nicht durch die für das Pferd bestehende Tierhalterhaftpflichtversicherung abgedeckt sind.
  7. Ferner stellt die Reitbeteiligung den Tierhalter im Innenverhältnis von Ansprüchen Dritter frei, insbesondere von Ansprüchen ihrer Kranken- und Sozialversicherungen, soweit diese nicht durch die für das Pferd bestehende Tierhalterhaftpflichtversicherung abgedeckt werden.
  8. Die Reitbeteiligung versichert, dass sie ihre mit der Ausübung des Reitsports verbundenen Risiken durch den Abschluss einer Unfallversicherung soweit wie möglich abgedeckt hat.

Pensionspferde

  1. Der Betrieb überlässt Boxen für die Unterstellung von Pferden einschließlich Fütterung und Pflege. Für die Einstellung von Pensionspferden ist ein besonderer Einstellungsvertrag abzuschließen. Diese Betriebsordnung ist in ihrer jeweils gültigen Fassung Bestandteil dieses Einstellungsvertrages.
  2. Die Preise für die Unterstellung von Pensionspferden ergeben sich aus der aktuellen Preisliste.
  3. Die Fütterung und Pflege der Pensions- und Schulpferde werden nur durch das Personal des Reitbetriebes erledigt. Sollte das nicht zur Zufriedenheit erledigt werden, bitten wir um sofortige Mitteilung. Eigenes Füttern, Misten und Einstreuen mit Reitbetriebseigentum ist nicht erlaubt.
  4. Treten im Stall Seuchen oder ansteckende Krankheiten auf, welche den gesamten Pferdebestand gefährden, so ist der Betrieb berechtigt, nach Anhören von mindestens 2 Tierärzten alle zum Schutze der Pferde erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Widersetzen sich Pferdebesitzer dieser Anordnung, so kann der Betrieb die sofortige Entfernung ihrer Pferde verlangen.
  5. Die Wiesen können von Jedem nach Absprache genutzt werden. Jeder der die Wiesen nutzt, muss sich an der Instandsetzung finanziell und durch Mitarbeit beteiligen.
  6. Jeder Einsteller kümmert sich eigenständig um den ordnungsgemäßen Zustand, der ihm überlassenen Box. Ebenfalls um die Sauberkeit der Boxengasse.
  7. Für eingestellte Pensionspferde sind vom Halter angemessene Tierhalterhaftpflichtversicherungen abzuschließen.

Vertragsdauer, Zahlungsweise und Haftung

  1. Die Preise der aktuellen Preisliste sind in der Regel Monatspauschalen. Sie berechtigen zur Teilnahme der gebuchten Einheiten(Reitstunden,Kursen,usw). Alle Einheiten sind im Voraus zu zahlen und abzustimmen oder über das https://reitbetrieb-appelhans.reitbuch.com/ zu buchen.
  2. Alle aktuellen Preise mit Zeiteinheiten sowie Stornierungsfristen finden Sie auf der Preisliste, die Ihnen gerne auf Anfrage im Büro ausgehändigt wird. Kurse, Ferienprogramme und sonstige Angebote werden gesondert aufgeführt.
  3. Bei Rückbelastungen der fälligen Zahlungen werden die entstehenden Gebühren der Bank und Bearbeitungskosten mit Verzugszinsen in Höhe von 15,-€/ Rückbuchung zusätzlich fällig.
  4. Fällt der Unterricht aus betrieblichen Gründen aus, so wird ein Ersatztermin angeboten. Dieses gilt nicht für Absagen die aufgrund höherer Gewalt und somit nicht durch den Reitbetrieb zu vertretenden Gründen abgesagt werden müssen. Hierzu zählen z.B. Unwetter, extreme Kälte/Hitze usw.
  5. Der Vertrag läuft auf Unbestimmte Zeit und kann von jedem Beteiligten bis zum 3. eines jeden Monats für den Ablauf des nachfolgenden Kalendermonats gekündigt werden. Eine Auszahlung oder Übertragung von offenen Stunden ist nicht möglich. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
  6. Eine Haftung des Betriebes – gleich aus welchem Rechtsgrund – für Sach- und Vermögensschäden jeder Art und deren Folgen, die dem Reiter, Benutzer, Einstaller durch ein Verhalten des Vereins / Betriebes, seiner gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen oder Beauftragten entstehen, ist bei der Verletzung von Pflichten, die nicht haupt- bzw. vertragswesentliche Pflichten (Kardinalpflichten) sind, beschränkt auf Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. Bei der Verletzung von Kardinalpflichten ist die Haftung des Vereins/Betriebes in Fällen leichter Fahrlässigkeit beschränkt auf vorhersehbare, typischerweise eintretende Schäden. Im Falle leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung des Vereins/Betriebes, seiner Erfüllungsgehilfen oder Beauftragten und gesetzlicher Vertreter bei Vermögensschäden hinsichtlich mittelbarer Schäden, insbesondere Mangelfolgeschäden, unvorhersehbarer Schäden oder untypischer Schäden sowie entgangenen Gewinns ausgeschlossen.

Reitordnung

  1. Die Reitanlage steht grundsätzlich gem. Zeitplanung (reitbetrieb-appelhans.reitbuch.com) zur Verfügung. Machen besondere Veranstaltungen wie Turniere, Lehrgänge usw. es erforderlich, die Reitanlage für den allgemeinen Reitbetrieb zu sperren oder einzuschränken, so sind die Zeiten zu erfragen oder werden durch Anschlag bekannt gegeben.
  2. Longieren ist nur zulässig, wenn der allgemeine Reitbetrieb nicht gestört wird. Das ist grundsätzlich der Fall, wenn ein Reiter in der Bahn ist. Ausnahmen bestehen nur, wenn sich nicht mehr als 3 erfahrene Reiter auf älteren Pferden in der Bahn befinden und diese sämtlich dem Longieren zustimmen.
  3. Vor Betreten und Verlassen der Reitbahn hat der Reiter auf sich aufmerksam zu machen („Tür frei?“ - „Ist frei!“). Das Aufsitzen erfolgt nicht auf der Stallgasse, sondern erst in der Bahn bzw. auf dem Reitplatz und zwar auf der Mittellinie.
  4. Den Weisungen der Reitlehrer ist Folge zu leisten.
  5. Halten und Schritt auf dem Hufschlag sind untersagt, wenn mehr als 1 Reiter die Bahn benutzen. Der Hufschlag ist stets für Trab- und Galoppreiten freizumachen; hierbei ist ein Zwischenraum von 2,50 m (3 Schritt) einzuhalten.
  6. Wird die Bahn von mehreren Reitern benutzt, so ist aus Sicherheitsgründen ein Abstand von wenigstens einer Pferdelänge erforderlich. Beim Überholen wird auf der Innenseite vorbeigeritten. Nach Ermessen ordnet der älteste Reiter nach angemessenem Zeitraum an: „Bitte Handwechsel“. Dieser Anordnung ist sofort Folge zu leisten.
  7. Reiten auf der entgegengesetzten Hand ist nur zulässig, wenn sich nicht mehr als 4 Reiter in der Bahn befinden und alle zustimmen. Hierbei ist stets rechts auszuweichen. Ganze Bahn hat Vorrang vor Zirkel- und Wechsellinie. Springen ist nur nach Anordnung des anwesenden Reitlehrers oder mit Einverständnis der weiteren anwesenden Reiter zulässig.
  8. Die Benutzung der Hindernisse steht allen Reitern frei. Sie sind nach Benutzung an ihren Platz zurückzustellen. Stangen sind in die Auflagen einzulegen. Als Trabstangen dürfen nur ältere Stangen verwendet werden. Für Schäden an den Hindernissen kommt der betreffende Reiter oder Pferdebesitzer auf. Schäden sind sofort zu melden.
  9. Die durch Lehr/Eigene Pferde verursachten Pferdeäpfel sind auf der gesamten Anlage unmittelbar zu beseitigen.
  10. Der Unterricht kann als Reitunterricht oder als Theorieunterricht bzw. Praxis am Pferd erfolgen. Diese Entscheidung obliegt den Reitlehrern, die diese Entscheidung insbesondre von Wetterlage abhängig machen können. An gesetzlichen Feiertagen entfällt der Unterricht. Dieser Ausfall berechtigt nicht zur Nachholung der ausfallenden Reitstunden.
  11. Die Lehrpferde werden je nach Ausbildungsgrad des Reiters durch den Reitlehrer zugewiesen.
  12. Das Springen auf Lehrpferden ohne Aufsicht des Reitlehrers ist verboten.
  13. Beim Reiten außerhalb der Reitanlage sind die Regeln der STVO, der FN für das „Reiten im Gelände“ und der Naturschutzverordnung einzuhalten. Hunde dürfen nicht mitgeführt werden.
  14. Die vorgenannten Bestimmungen gelten sinngemäß für die Außenanlagen.

Änderung der AGB und Betriebs- und Reitordnung

Der Reitbetrieb Appelhans behält sich vor, diese AGB und Betriebs- und Reitordnung jederzeit zu ändern sofern dies durch Innerbetriebliche Gründe oder Änderung der Marktgegebenheiten oder Gesetzeslage notwendig wird. Die geänderten Bedingungen werden dem Vertragspartner spätestens zwei Wochen vor ihrem Inkrafttreten auf Elektronischem Wege zu Kenntnis und Bestätigung gegeben.